Aufgaben

Die Grundlage der Arbeit des Gesamtpersonalrats bildet das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG). Nach Art. 55 Abs. 1 BayPVG wird immer dann (neben den örtlichen Personalräten) ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn nach Art. 6 Abs. 3 BayPVG räumlich weit getrennte oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Standorte existieren. Ob ein Standort als eigenständige Dienststelle anzusehen ist, wird durch Beschluss der wahlberechtigen Beschäftigten festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayPVG).


Bitte verwechseln Sie den Gesamtpersonalrat nicht mit der Stufenvertretung. Der Gesamtpersonalrat tritt neben die örtlichen Personalvertretungen, d.h. er ist gleichgeordnet. Eine Stufenvertretung dagegen wird immer dann gebildet, wenn eine mehrstufige Verwaltungsstruktur existiert (d.h. es gibt eine Hierarchisierung). Im Bereich der Hochschulen ist diese Verwaltungsstruktur zweistufig, d.h. neben den örtlichen Personalräten und eventuellen Gesamtpersonalräten ist noch ein Hauptpersonalrat am Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eingerichtet. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den entsprechenden Webseiten unter den Abschnitten „Informationen zum Hauptpersonalrat” und „Wahlperiode 2016 bis 2021”.

An der Technischen Universität München gibt es derzeit die drei personalvertretungsrechtlich relevanten Standorte

  • München,
  • Garching,
  • Weihenstephan.

Weitere Außenstellen sind diesen Standorten jeweils zugeordnet (z.B. der zentrale Hochschulsport im Olympiapark dem Stammgelände).

An jedem der drei oben genannten Standorte existiert eine örtliche Personalvertretung (Personalrat München, Personalrat Garching, Personalrat Weihenstephan). In diesem Kontext erfolgt die Beteiligung des Gesamtpersonalrats durch den Kanzler oder dessen Vertretung als Leitung der Gesamtdienststelle (also der Technischen Universität  München) in der Regel bei standortübergreifenden Angelegenheiten. Die Beteiligungsrechte auch des Gesamtpersonalrats sind abgestuft nach Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Rechten (Anhörung, Unterrichtung, ...). Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang auch auf das Initiativrecht des Gesamtpersonalrats hingewiesen. Ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats haben die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gesamtschwerbehindertenvertretung.


Aufgemerkt ...

beim Gesamtpersonalrat und den drei örtlichen Personalräten handelt es sich um vier eigenständige Gremien, die nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen!

Erwähnenswert ist auch die Abgrenzung der Personalvertretungen

  1. zu den Organen der Hochschule, wie sie in Art. 19 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) aufgeführt werden (z.B. Hochschulleitung, Senat, ...):
    bei den Personalvertretungen handelt es sich im Gegensatz dazu um Kollektivorgane der Beschäftigten;
  2. zu den Beauftragten:
    die Beauftragten werden von der Hochschulleitung berufen oder auch von Organen der Hochschule gewählt (wie z.B. die Frauenbeauftragte durch den Senat), dagegen Vertreter/Vertretungen (so die Personalvertretungen) von den Vertretenen selbst gewählt.


Wichtiger Hinweis!

Wir geben unsere Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Rechtsauskünfte dürfen wir nicht erteilen. Bitte fragen Sie für rechtssichere Auskünfte bei den zuständigen Stellen nach (Dienststelle, Landesamt für Finanzen, usw.). Rechtsverbindliche Auskünfte können Ihnen auch zugelassene Anwälte und die Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen.