Aktuelle Informationen des Jahres 2017

Beamtenstreikrecht

Das Thema "Beamtenstreikrecht" ist ein Dauerbrenner. Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts.

Bildungsurlaub (Bildungsfreistellungsgesetz)

In allen Bundesländern (außer Bayern und Sachsen) haben die Beschäftigten ein Recht auf Bildungsurlaub. Die Forderung, auch in diesen beiden Bundesländern den Beschäftigten die Möglichkeit auf eine Freistellung für Weiterbildung zu ermöglichen, ist damit nur folgerichtig. Aktuelle Informationen über die Bemühungen in Bayern für ein Bildungsfreistellungsgesetz können Sie auf der Website der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abrufen.

Weiterentwicklung der Entgeltordnung zum TV-L (EGO TV-L)

Die im Rahmen der Tarifeinigung vom Februar 2017 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vereinbarten Verhandlungen über die Weiterentwicklung der Entgeltordnung zum TV-L (EGO TV-L) sind mittlerweile gestartet.

Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Die im Mai 2016 seitens der EU verabschiedete Datenschutz-Grundverordnung (eine aufbereitete Version ist unter https://dsgvo-gesetz.de zu finden) wird am 25. Mai 2018 nach einer Übergangszeit von zwei Jahren endgültig wirksam. Auf den Webseiten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) als auch beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) finden sich dazu umfangreiche Informationen.

Mittlerweile liegt auch (endlich) ein Entwurf für die Novellierung des Bayerischen Datenschutzgesetzes vor.

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

Mittlerweile wurde das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung beschlossen. Im Rahmen dessen ist z.B. auch eine Erweiterung des Leistungsanspruches auf Brillengläser enthalten (vgl. Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 16.02.2017):

  • ...
  • Die Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert: Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises. Nach derzeitiger Rechtslage werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen. Volljährige Versicherte haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie auf beiden Augen eine extreme Sehschwäche aufweisen und ihre Sehleistung auf dem besseren Auge bei bestmöglicher Korrektur höchstens 30 Prozent erreicht.
  • ...

(Nicht-)Befristung in Drittmittelprojekten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)

Der Fachbereich "Bildung, Wissenschaft und Forschung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)" hat im Dezember 2016 folgende interessante Information versendet, nach der in Drittelmittelprojekten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) eine Befristung des wissenschaftsstützenden Personals nicht unbedingt notwendig wäre:

Unbefristete Beschäftigung in Drittmittelprojekten der DFG ist rechtlich und finanziell möglich!

In der Auseinandersetzung über die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) haben wir uns mit den DGB-Gewerkschaften auch für längerfristige und kalkulierbare Arbeitsverträge in Drittmittelprojekten eingesetzt. Für diese Position hat sich im Bundestag und im Bundesrat eine Mehrheit gefunden. Nun soll die Beschäftigung in Drittmittelprojekten grundsätzlich der Projektlaufzeit entsprechen. Ausnahmen sind aber weiterhin möglich.

In der Begründung des Gesetzes wird darauf ausdrücklich hingewiesen, dort heißt es: „Bei mehrjährigen Projekten, für die die konkrete Mittelbereitstellung aus haushaltsrechtlichen Gründen z. B. jährlich erfolgt, ist maßgeblicher Orientierungspunkt vielmehr der bewilligte Projektzeitraum. Bei von der DFG geförderten Sonderforschungsbereichen ist dies beispielsweise die jeweilige Förderperiode, die üblicherweise vier Jahre beträgt“ (Drs. 18/6489). Die Umsetzung in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist jetzt weiterzuverfolgen, zu bewerten und ggf. einzufordern. 

Wir haben aber auch erklärt, dass diese Regelung nicht ausreichend ist, wenn es sich um Daueraufgaben handelt. Das betrifft unmittelbar das wissenschaftsunterstützende Personal bzw. die Beschäftigten in Technik und Verwaltung, die die Projektabwicklung gewährleisten. Sie werden nicht mehr vom WissZeitVG erfasst und in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen jetzt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Sachgrund für zwei Jahre oder mit Sachgrund befristet beschäftigt. Begründet wird das weiterhin mit dem Hinweis auf die befristete Förderungsdauer in Drittmittelprojekten.

Wenn sich aber ein Projekt an das andere reiht und diese Beschäftigtengruppe über viele Jahre in gleichen oder ähnlichen Projekten eingesetzt werden, handelt es sich nur bei dem jeweiligen Projekt um eine Aufgabe von begrenzter Dauer. Die Tätigkeit selbst wiederholt sich von Projekt zu Projekt und wird für die Wissenschaftseinrichtung zur Daueraufgabe.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) unterscheidet bei Drittmittelprojekten indirekte und direkte Projektausgaben. Die indirekten Projektausgaben werden mit einer Programmpauschale von derzeit 22% „der abrechenbaren und anerkannten direkten Projektausgaben“ abgedeckt, „ihre Verwendung muss der DFG gegenüber nicht nachgewiesen werden“. Zur Verwendung der Programmpauschale heißt es in der Verwendungsrichtlinie weiter: „Die Programmpauschale ist nicht zur Verstärkung der Ansätze der Projektmittel einsetzbar, sie gewährt vielmehr pauschalen Ersatz für durch die Projektförderung in Anspruch genommene Infrastruktur (beispielsweise für Raum-, Wartungs-, Software- oder Energiekosten) und für die Mitarbeit von Personen, die nicht als Projektmitarbeiter (Overhead) abgerechnet werden. Solche indirekten Projektausgaben können sowohl zentral als auch dezentral anfallen“ (alle Zitate aus DFG-Vordruck 2-02 – 4/14). 

Durch die finanziellen Mittel aus der Programmpauschale steht der unbefristeten Beschäftigung des wissenschaftsunterstützenden Personals bzw. der Mitarbeiter/-innen in Verwaltung und Technik, die in Drittmittelprojekten Daueraufgaben ausführen, also grundsätzlich nichts entgegen. Auch eine interne Aufteilung der Programmpauschale innerhalb der Hochschule kann an der grundsätzlichen Feststellung nichts ändern. Dann bleibt nur noch das Argument, dass eine Finanzierung für den Fall fehlt, dass zwischen einem Projektende und dem Beginn eines neuen Projektes eine Finanzierungslücke besteht. Dazu haben wir schon das Modell eines Überbrückungsfonds vorgeschlagen, der sich aus anderen Programmpauschalen, regulären Haushaltmitteln, Schenkungen und anderen Einnahmen speisen kann.

Es gibt also gute Argumente für die unbefristete Beschäftigung des wissenschaftsunterstützenden Personals und der Mitarbeiter/-innen in Technik und Verwaltung mit Daueraufgaben in Drittmittelprojekten der DFG!

Vielleicht wäre diese Möglichkeit ein weiterer Mosaikstein, um den Arbeitsplatz "Hochschule" attraktiver zu gestalten?