Was macht der Personalrat?

Diese Frage haben Sie sich bestimmt auch bereits gestellt, ohne auf Anhieb eine passende Anwort zu finden. Drückt der sich nur vor der Arbeit und macht sich einen schönen Lenz?
Die nachfolgenden Informationen sollen helfen, diese Vorurteile abzubauen und einen Einblick in die vielfältigen Aufgaben des Personalrats und dessen Arbeitsweise zu geben:

Die Beteiligungsrechte des Personalrats

Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz, abgekürzt BayPVG. Die Formen der Beteiligung sind abgestuft nach Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Personalratsrechten wie Anhörung, Unterrichtung oder Anwesenheitsrecht.

Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats durchführen darf. In verschiedenen Fällen kann der Personalrat auch die Initiative ergreifen. Können Personalrat und Dienststelle sich nicht einigen, dann wird die strittige Angelegenheit zwischen dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem dortigen Hauptpersonalrat neu verhandelt. Letzte Instanz ist die sogenannte Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Richters.
Dies ist das stärkste Recht, das dem Personalrat zur Verfügung steht, aber wie Sie weiter unten lesen können, ist dieses Recht doch in vielen Fällen eingeschränkt.

Mitwirkung bedeutet, dass von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen vor der Durchführung rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel der Verständigung mit dem Personalrat erörtert werden müssen. Auch hier kann der Personalrat bei verschiedenen Angelegenheiten initiativ werden. In Streitfällen entscheidet das Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach Verhandlungen mit dem dortigen Hauptpersonalrat endgültig.

Viele der nun folgenden Beteiligungsrechte beinhalten auch Pflichten, d.h. der Personalrat muss sich mit diesen Maßnahmen befassen und in der Regel innerhalb bestimmter Fristen schriftlich Stellung nehmen:

1. Mitbestimmung mit bindender Entscheidung der Einigungsstelle (teilweise mit Initiativrecht)

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans
  • Fragen der Lohngestaltung (wird jedoch weitgehend im Tarifvertrag geregelt)
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen
  • Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesen
  • Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte es beantragt
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt
  • Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen
  • Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer
  • Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer
  • Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Arbeitnehmer

2. Eingeschränkte Mitbestimmung durch Verweigerungskatalog (Art. 75 Abs. 2 BayPVG)
Der Personalrat kann die Zustimmung zu nachfolgenden personellen Maßnahmen nur widersprechen, wenn sie gegen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge usw. verstoßen oder Beschäftigte benachteiligt werden bzw. den Frieden der Dienststelle stören.

  • Personelle Maßnahmen für Arbeitnehmer
    • Einstellung
    • Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
    • Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
    • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, es sei denn, der Beschäftigte ist mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden
    • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn, der Beschäftigte ist mit der Abordnung einverstanden
    • Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus
    • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
    • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
    • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung
    • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten
  • Personelle Maßnahmen für Beamte (hier hat die Einigungsstelle nur ein Empfehlungsrecht)
    • Einstellung Anstellung
    • Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe
    • Nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt, Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe
    • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, es sei denn, der Beschäftigte ist mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden
    • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn, der Beschäftigte ist mit der Abordnung einverstanden
    • Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
    • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
    • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub
    • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten für Beamte
    • Zuweisung nach §14 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) für eine Dauer von mehr als drei Monaten

3. Eingeschränkte Mitbestimmung durch bloßes Empfehlungsrecht der Einigungsstelle

  • Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten
  • Inhalt von Personalfragebogen für Beamte
  • Beurteilungsrichtlinien für Beamte
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Beamte
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten
  • Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung

4. Mitwirkung

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
  • Verlängerung der Probezeit
  • Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
  • Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
  • Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen
  • Aufstellung von Grundsätzen der Personalbedarfsberechnung
  • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

5. Anhörungs- und Unterrichtungsrecht

  • Allgemein nach Art. 69 Abs.2: Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
  • Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahen
  • Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag
  • Vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diesträumen
  • Vor fristlosen Entlassungen, außerordlichen Kündigungen
  • In allen Angelegenheiten bei den monatlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter

6. Informationsrechte

  • Bei Abhaltung von Prüfungen
  • Bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
  • Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
  • Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist

7. Allgemeines Vorschlagsrecht

Dies leitet sich aus dem Grundgebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2). Zu Anträgen und Vorschlägen des Personalrats soll der Dienststellenleiter möglichst innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen (Art. 69 Abs.3).

Wie arbeitet der Personalrat?

Ein Großteil der zu behandelnden Angelegenheiten betreffen Maßnahmen, für die nach dem BayPVG Beteiligungsfristen bestehen. Dies sind z.B. personelle Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Neueingruppierungen, Beförderungen oder Kündigungen. Um nun diese Fristen einzuhalten, kommt der Personalrat, der hier an der TUM School of Life Sciences in Weihenstephan aus 13 Mitgliedern besteht, 14-tägig zusammen. Nach Bedarf werden auch kurzfristig Sitzungen einberufen, z.B bei außerordentlichen Kündigungen, wo eine Beteiligungsfrist von nur drei Arbeitstagen vorgesehen ist.
Um effizient arbeiten zu können, hat der örtliche Personalrat nachfolgende Arbeits- und Projektgruppen gebildet,die die notwendigen Vorarbeiten für die im Gremium zu fassenden Beschlüsse leisten:

  • Der Öffentlichkeitsausschuss
    ist verantwortlich, die Beschäftigten über alles zu informieren, was direkt oder indirekt Ihren Berufsalltag sowie die Tätigkeit des Personalrats betrifft.
  • Der Mensa- und Kantinenausschuss
    ist um Ihr leibliches Wohl besorgt. Hier geht es um die Öffungszeiten der Mensa und Cafeteria, der Beteiligung bei der Preisgestaltung und Aufnahme von Lokalen und Geschäften in die Liste der Beköstigungsverträge.
  • Der Ausschuss Arbeits- und Gesundheitsschutz
    organisiert Begehungen mit der Abteilung Sicherheit an der TUM und bohrt nach, wo die geltenden Bestimmungen nicht oder nur unzureichend eingehalten werden.

Selbstverständlich behandeln wir alle Informationen grundsätzlich vertraulich!