Vertritt der Personalrat auch wissenschaftliche Beschäftigte?

2023 |


Wer vom Personalrat vertreten werden kann, richtet sich nach dem Beschäftigtenbegriff gem. Art. 4 Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG). Danach zählen zu den Beschäftigten neben den nichtwissenschaftlichen Arbeitnehmer*innen und Beam*tinnen, die zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörenden:

  • wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter*innen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchPG) – somit also insbesondere die Promovierenden
  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 2 Abs.1 Nr. 4 BayHSchPG) sowie
  • die zu den nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch sonstigen Tätigen (Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG) - d.h. insbesondere die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte

Keine Beschäftigten im Sinne des Art. 4 BayPVG sind hingegen:

  • Professor*rinnen
  • Juniorprofessor*rinnen
  • Honorarprofessor*innen
  • Privatdozent*innen sowie außerplanmäßigen Professor*rinnen
  • die Lehrbeauftragten sowie
  • die nach  Art. 22  Abs. 3  BayHSchPG die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung  zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen  förderlich sind. Diese können im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (Akademischer Rat a. Z./Akademischer Oberrat a. Z.) oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. Bei Letzteren handelt es sich um Beschäftigte, die bereits promoviert sind und z.B. eine Habilitation anstreben.


Wie weit geht das Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht der Personalvertretung? 

Nach Art. 78 BayPVG sind aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Kunst die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrats begrenzt. Der Personalrat hat dennoch auch bei wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen u.a. mitzubestimmen bei: 

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit/Pausen/Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplanes
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen/ sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Inhalt von Personalfragebögen
  • Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten und von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung. 

Des Weiteren hat der Personalrat mitzuwirken u.a. bei:

  • Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • allgemeine Fragen der Fortbildung
  • Maßnahmen  zur  Förderung  der  Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen
  • Einführung  grundlegend  neuer Arbeitsmethoden
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und der Erleichterung des Arbeitsablaufes
  • Gestaltung der Arbeitsplätze

Zudem werden auch Dienstvereinbarungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen abgeschlossen, wie bspw. die Rahmenvereinbarungen zur alternierenden Telearbeit und zur Erprobung des mobilen Arbeitens an der TUM.

Nicht mitzubestimmen hat der Personalrat hingegen bei Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Ablehnung von Anträgen für Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeitermäßigung und Urlaub. Der Personalrat erhält lediglich bei Einstellung/Ausscheiden/Versetzung in den Ruhestand von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen eine Information zur Kenntnis.

Fazit: Trotz der genannten gesetzlichen Einschränkungen ist der Personalrat ein Ansprechpartner für das wissenschaftliche Personal, an den Sie sich vertrauensvoll wenden können.