Vorschriften über die Kürzung von Zurechnungs-, Ausbildungs - und Studienzeiten bei der Berechnung der Pension teilzeitbeschäftigter BeamtInnen sind rechtswidrig.


Die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) sind nicht anzuwenden, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rats vom 15. Dezember 1997 verstoßen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG v. 25.03.10 - 2 C 72.08