Verpflichtung zu Bereitschaftsdienst, Ruf­be­reit­schaft, Über­stun­den und Mehr­ar­beit bei Teilzeitbeschäftigung

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Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sieht der Tarif­ver­trag für den öf­fent­li­chen Dienst der Länder (TV-L) in § 11 vor, dass Beschäf­tig­ten mit minder­jäh­rigen Kindern oder bei Betreu­ung von pflege­bedürf­tigen Ange­hörigen Teil­zeit­beschäf­tigung gewährt werden soll, wenn dienst­liche oder be­trieb­liche Belange nicht ent­ge­gen­ste­hen.
Der Ar­beit­ge­ber wird zusätzlich ange­hal­ten, der be­son­de­ren persön­lichen Situa­tion der/des Be­schäf­tig­ten bei der Ge­stal­tung der Arbeits­zeit Rech­nung zu tragen.

Zur Übernahme von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit sind Teilzeitbeschäftigte nach § 6 Abs. 5 TV-L nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist, oder wenn sie dem zustimmen.

In den Musterarbeitsverträgen (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 16. März 2012, StAnz Nr. 4, FMBl S. 181ff), die für Beschäftigungsverhältnisse beim Freistaat Bayern verwendet werden, ist jedoch folgende Formu­lierung stan­dard­mäßig ent­halten:

„Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Ruf­bereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.”

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 7 Ca 453/09 festgestellt:

„Gerade der Anspruch nach § 11 Abs. 1 TVöD ist für Arbeitnehmer nur dann werthaltig, wenn eine Planbarkeit der bevorstehenden Arbeitszeit vorliegt, weil ansonsten die Betreuung oder Pflege der dort genannten Personen praktisch nicht organisierbar ist. Es wäre systemwidrig und würde dem Vorrang, den die Tarifvertragsparteien den Interessen des Arbeitnehmers eingeräumt haben, un­ter­wan­dern, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung davon abhängig machen könnte, dass er im Gegenzug das generelle Einverständnis mit den Diensten im Sinne von § 6 Abs. 5 TVöD erhält.”

Dies hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen veranlasst, in seinem Schreiben, FMS v. 27.08.2010, 25 - P 2623 - 002 - 31 843/10, klarzustellen:

„Weigert sich eine Beschäftigte/ein Beschäftigter, die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 11 Abs. 1 TV-L beantragt hat, den Mustervertrag zu unterschreiben, wird gebeten, zu prüfen, ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 TV-L ein dringender bzw. betrieblicher Grund im Sinn des § 11 Abs. 1 TV-L sein kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Klausel gestrichen werden. Anderenfalls kann eine Teilzeitbeschäftigung nur bei Unterzeichnung der Klausel eingeräumt werden.”

Fazit: Ist es Ihnen aus familiären Gründen nicht möglich, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten, sollten Sie schon bei Ver­trags­ab­schluss vom Arbeitgeber prüfen lassen, ob diese Verpflichtung aus Ihrem Arbeitsvertrag gestrichen werden kann.

Ihr Personalrat steht Ihnen gerne beratend zur Seite.