Telefonische Erreichbarkeit

2018 |


Darf der Arbeitgeber die Herausgabe der privaten Handynummer verlangen?

Nein, darf er nur unter ganz besonderen Umständen (Thüringer LAG, Urteile vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Grundsätzlich sind Beschäftigte nicht dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Handynummer mitzuteilen. Verweigern Beschäftigte die Herausgabe ihrer Nummer an den Arbeitgeber, kann es deshalb keine Abmahnung geben.

Die Herausgabe der Handynummer von Beschäftigten und die damit verbundene ständige Erreichbarkeit durch den Arbeitgeber, führt dazu, dass die Beschäftigten sich nicht mehr erholen können und stellt damit einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) dar. Dafür erforderlich ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, das diesen Eingriff rechtfertigt.

Nur unter besonderen Umständen kann es sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Handynummer zu geben. Das könnte z. B. bei einer Rufbereitschaft sein, damit sich die Beschäftigten nicht immer am Wohnort aufhalten müssen.