Schadensersatz wegen verspäteter Gehaltszahlung

W00BZQ-newscat-prm |

Die Bezüge für April, bzw. bei den Beamten für den Monat Mai wurden bei einigen Beschäftigten nicht fristgerecht auf dem Gehaltskonto gutgeschrieben. Die Auszahlung der Bezüge erfolgte erstmals im SEPA-Format mit IBAN und BIC. Die gute Nachricht: Der Fehler im Bankbereich wurde lokalisiert – zukünftig sollte die Wertstellung wieder pünktlich erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Die Zahlung des Entgelts ist für die Tarifbeschäftigten in § 24 TV-L geregelt:

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalender­monat, soweit tarif­vertraglich nicht aus­drücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalender­monat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto inner­halb eines Mitglied­staats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahl­tag auf einen Samstag oder auf einen Wochen­feier­tag, gilt der vorher­gehende Werk­tag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorher­gehende Werk­tag als Zahl­tag. 4Entgelt­bestand­teile, die nicht in Monats­beträgen fest­gelegt sind, sowie der Tages­durch­schnitt nach § 21 sind am Zahl­tag des zweiten Kalender­monats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Die Regelung für die Beamten findet sich in Punkt 4.3, Bayerische Verwaltungs­vor­schriften zum Besoldungs­recht und Neben­gebieten in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG.

4.3 Zahlung der Bezüge
1Die monatlichen, im Voraus zu zahlenden Bezüge für Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1) werden am letzten Werktag gezahlt, der dem Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist (Zahltag). 2Ist dieser Tag ein Samstag, so gilt der vorletzte Werktag als Zahltag.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Im Kommentar, Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L – Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder, wird unter Randnummer 15 zu § 24 TV-L erläutert:

4.5 Gefahr des Verlustes
Bis zur Gutschrift auf dem Konto des Arbeit­nehmers und damit bis zur Erfüllung der Schuld geht die Gefahr des Verlustes oder der Verspätung zu Lasten des Arbeit­gebers. Sollte aus­nahms­weise eine Über­weisung nicht bei dem Geld­institut des Arbeit­nehmers eingehen, ist der Arbeit­geber verpflichtet, den Betrag ein zweites Mal zu überweisen. Um den Verbleib der ersten Über­weisung muss er sich selbst kümmern; der Arbeit­nehmer braucht sich nicht um die Auf­klärung zu bemühen. Auch eine Verspätung der Zahlung geht zu Lasten des Arbeit­gebers. Er hat einen ggf. entstehenden Schaden (z. B. Kredit­zinsen für Konto­über­ziehung) zu ersetzen.

Schadensersatz

Unter der Web-Adresse: http://www.lff.bayern.de/bezuege/allgemeine_hinweise/wertstellungbezuegezahlungmai2013.aspx hat das Landes­amt für Finanzen (LfF) einen Katalog von Fragen und Antworten veröf­fent­licht, in dem Sie Informationen über den Ersatz von Schäden erhalten, die in direktem Zusammen­hang mit der verspäteten Wert­stel­lung der Bezüge­zahlung entstanden sind.