Rechtsgrundlagen
Die Zahlung des Entgelts ist für die Tarifbeschäftigten in § 24 TV-L geregelt:
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Die Regelung für die Beamten findet sich in Punkt 4.3, Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG.
4.3 Zahlung der Bezüge
1Die monatlichen, im Voraus zu zahlenden Bezüge für Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1) werden am letzten Werktag gezahlt, der dem Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist (Zahltag). 2Ist dieser Tag ein Samstag, so gilt der vorletzte Werktag als Zahltag.
Was passiert bei verspäteter Zahlung?
Im Kommentar, Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L – Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder, wird unter Randnummer 15 zu § 24 TV-L erläutert:
4.5 Gefahr des Verlustes
Bis zur Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers und damit bis zur Erfüllung der Schuld geht die Gefahr des Verlustes oder der Verspätung zu Lasten des Arbeitgebers. Sollte ausnahmsweise eine Überweisung nicht bei dem Geldinstitut des Arbeitnehmers eingehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrag ein zweites Mal zu überweisen. Um den Verbleib der ersten Überweisung muss er sich selbst kümmern; der Arbeitnehmer braucht sich nicht um die Aufklärung zu bemühen. Auch eine Verspätung der Zahlung geht zu Lasten des Arbeitgebers. Er hat einen ggf. entstehenden Schaden (z. B. Kreditzinsen für Kontoüberziehung) zu ersetzen.
Schadensersatz
Unter der Web-Adresse: http://www.lff.bayern.de/bezuege/allgemeine_hinweise/wertstellungbezuegezahlungmai2013.aspx hat das Landesamt für Finanzen (LfF) einen Katalog von Fragen und Antworten veröffentlicht, in dem Sie Informationen über den Ersatz von Schäden erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der verspäteten Wertstellung der Bezügezahlung entstanden sind.