Freistellung für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz

2017 |


Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile erwachsen - daher gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Das gilt auch für Einsatzkräfte von Rettungsdiensten und Katastrophenschutz.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dürfen ausserdem aus dem Feuerwehrdienst oder anderem  freiwilligem Einsatzdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung entstehen.

Für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr wird die Freistellung, Entgeltfortzahlung im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) geregelt:
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

Für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst wird die Freistellung, Entgeltfortzahlung im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) geregelt:
Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst

Für die ehrenamtlichen Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen zur Katastrophenabwehr wird die Freistellung, Entgeltfortzahlung im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) geregelt:
Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche