Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile erwachsen - daher gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Das gilt auch für Einsatzkräfte von Rettungsdiensten und Katastrophenschutz.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dürfen ausserdem aus dem Feuerwehrdienst oder anderem freiwilligem Einsatzdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung entstehen.
Für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr wird die Freistellung, Entgeltfortzahlung im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) geregelt:
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
Für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst wird die Freistellung, Entgeltfortzahlung im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) geregelt:
Art. 33a Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
Für die ehrenamtlichen Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen zur Katastrophenabwehr wird die Freistellung, Entgeltfortzahlung im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) geregelt:
Art. 17 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche