Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker


Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 an das Landesamt für Finanzen, hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen dargelegt, dass das Urteil des BVerwG vom 12. November 2009 – 2 C 61.08 – auch für das bayerische Beihilferecht von Bedeutung ist, da die Angemessenheit von Heilpraktikerleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV nach einer inhaltlich vergleichbaren Regelung bewertet wird.

„Bis zu einer förmlichen Anpassung des bayerischen Beihilferechts wird gebeten, Heilpraktikerleistungen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer Gebühren-Ziffern nach dem Leistungsverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Beihilfeabrechnung zugrunde zu legen.
Dementsprechend wird gebeten, künftig bei der Abrechnung von Heilpraktikerleistungen anstelle der Nr. 3.2 des Anhangs 1 zu VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1, die als Anlage beigefügte Leistungsübersicht zugrunde zu legen. Entsprechend ist bei noch offenen Widersprüchen und anhängigen Klagen zu verfahren.”