Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 an das Landesamt für Finanzen, hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen dargelegt, dass das Urteil des BVerwG vom 12. November 2009 – 2 C 61.08 – auch für das bayerische Beihilferecht von Bedeutung ist, da die Angemessenheit von Heilpraktikerleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV nach einer inhaltlich vergleichbaren Regelung bewertet wird.
„Bis zu einer förmlichen Anpassung des bayerischen Beihilferechts wird gebeten, Heilpraktikerleistungen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer Gebühren-Ziffern nach dem Leistungsverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Beihilfeabrechnung zugrunde zu legen.
Dementsprechend wird gebeten, künftig bei der Abrechnung von Heilpraktikerleistungen anstelle der Nr. 3.2 des Anhangs 1 zu VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1, die als Anlage beigefügte Leistungsübersicht zugrunde zu legen. Entsprechend ist bei noch offenen Widersprüchen und anhängigen Klagen zu verfahren.”
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker