Beantragung von Urlaub: was müssen Beschäftigte und Vorgesetzte beachten?

2017 |


Der nächste Urlaub naht bestimmt. Manchmal gehen bei diesem Thema allerdings die Vorstellungen von Vorgesetzten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auseinander.

Was sind Ihre Rechte als Beschäftigte ?

Das wichtigste zuerst: Ihre/Ihr Vorgesetzte/Vorgesetzter muss Ihren geäußerten Urlaubswunsch berücksichtigten: siehe §7 Bundesurlaubsgesetz.
Bitte reichen Sie Ihren Urlaub mittels Urlaubskarte (s. Dienstleistungskompass) schriftlich ein und lassen Sie diese abzeichnen. Gibt Ihnen Ihre/Ihr Vorgesetzte/Vorgesetzter keine Antwort, fragen Sie bitte noch einmal nach, denn: ein Schweigen ist regelmäßig keine wirksame Genehmigung.

Sie/er kann nur ablehnen, wenn

  • Urlaubswünsche von Kolleginnen und Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (z.B. bei schulpflichtigen Kindern; Urlaub des Partners, Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation) bekannt sind

oder

  • dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Hinweis auf Vorlesungszeiten gilt dabei nur, wenn Sie selbst Vorlesungen etc. abhalten. Ansonsten dürfen Sie nicht gezwungen werden, Ihren Urlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.

Lehnt Ihre/Ihr Vorgesetzte/Vorgesetzter die Gewährung Ihres beantragten Urlaubs ohne hin­reichende Gründe ab, kann er sich scha­dens­ersatz­pflich­tig machen.
Auch noch gut zu wissen: Im Urlaub müssen Sie nicht erreichbar sein. Sie sind nicht ver­pflich­tet, Ihrer/Ihrem Vor­ge­setz­ten Ihre Tele­fon­num­mer oder Adresse am Urlaub­sort mit­zu­tei­len. Genießen Sie Ihren Urlaub!

Bitte wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Fragen oder Probleme haben