Der 1. Oktober naht und damit der Stichtag für unsere Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit an der Technischen Universität München Hauptdienststelle – Standort München, an dem Unter- und Überschreitungen über das erlaubte Maß hinaus ausgeglichen sein müssen.
Schauen wir uns die Regelung zu Ziffer 3. Sollzeit, Arbeitszeitguthaben und Arbeitszeitausgleich genauer an:
3.1 Unterschreitungen (Arbeitszeitrückstände) oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit können an anderen Tagen ausgeglichen werden. Das Arbeitszeitguthaben (Mehrarbeitszeit) ergibt sich aus der Differenz der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeit und der für diesen Tag entsprechenden Sollzeit (siehe Ziffer 2.2). Unterschreitungen sollen innerhalb des Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten (jeweils jährlich zum Stichtag 1. Oktober) ausgeglichen werden. Ein Arbeitszeitguthaben kann über den Abrechnungszeitraum hinaus in Höhe von 100 Stunden übertragen werden.
Eigentlich sollte von der Arbeitsorganisation her niemand gezwungen sein, ein Arbeitszeitguthaben von diesen Ausmaßen aufzubauen. Und doch kann es durchaus möglich sein, wenn z.B. KollegInnen über längere Zeit ausfallen oder nicht planbare Mehrarbeit angefallen ist.
Sollten Sie aus dienstlichen Gründen daran gehindert sein, ein Arbeitszeitguthaben von über 100 Stunden auszugleichen und würde Ihnen dieses Guthaben 101+ nicht auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden, wenden Sie sich bitte an uns.
3.2 Arbeitszeitrückstände dürfen 40 Stunden nicht überschreiten.
Auch in solchen Fällen können Sie sich gerne an uns wenden, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
3.3 Mit Zustimmung der/des Vorgesetzen können gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit Beschäftigten mit 5-Tage Woche bis zu 24 Tage im Kalenderjahr freigegeben werden.
Diese Regelung nennt sich umgangssprachlich "Freizeitausgleich". Daher rührt es vielleicht auch, dass manche Vorgesetzte meinen, Beschäftigte dürfen nur Freizeitausgleich nehmen, wenn sie die benötigte Zahl an Guthabenstunden auch bereits eingearbeitet haben. Das ist eine Fehlinterpretation!
In unserer Dienstvereinbarung wird schon in der Präambel (s.u.) Eigenverantwortlichkeit in den Fokus gerückt. Nicht mehr die Führungskraft alleine entscheidet, sondern Entscheidungen werden im sogenannten "billigem Ermessen" getroffen. Damit ist gemeint, dass die Führungskraft sowohl die dienstlichen Notwendigkeiten als auch die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten betrachtet. Ein vorhandenes Zeitguthaben ist nicht Voraussetzung für einen "Freizeitausgleich (FZ)", "Gleittag" oder wie man auch immer so einen Tag oder Stunden nennen mag. In der DV unter 3.3. ist nicht von "Abbau" die Rede, sondern es heißt unmissverständlich "gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit". Ein bloßes „nein“ genügt hier also nicht, es müssen dienstliche Gründe für die Ablehnung genannt werden.
Präambel:
Die vorliegende Dienstvereinbarung entwickelt die bisher geltenden Arbeitszeitregelungen über die gleitende Arbeitszeit fort und soll unter Berücksichtigung der dienstlichen Abläufe und Erfordernisse ein Instrument für die weitgehend selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Arbeits- und Dienstzeit geben.
Durch aktives Zeitmanagement können dienstliche Notwendigkeiten und individuelle Bedürfnisse einander angepasst werden. Die flexible Arbeitszeit gibt den teilnehmenden Beschäftigten mehr persönliche Freiheit. Sie verlangt allerdings auch ein hohes Maß an Verantwortungsbereitschaft, Kollegialität und partnerschaftlichem Umgang von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Führungskräften. Flexible Arbeitszeit ist damit kein Selbstzweck, sondern bringt idealerweise den Nutzen, die gesetzten Ziele der guten Erreichbarkeit und der Kundenfreundlichkeit mit partnerschaftlichem Engagement zu sichern.