Was macht Ihre Personalvertretung?

Wir möchten Ihnen auf den nachfolgenden Seiten einen Einblick in die vielfältigen Aufgaben geben sowie über unsere Arbeit informieren und Sie damit ermuntern, sich bei Fragen oder Problemen an ein gewähltes Personalratsmitglied Ihres Vertrauens zu wenden. 

Wir sind ein von Ihnen, den Beschäftigten, gewähltes Gremium. Diese Interessenvertretung der Beschäftigten (ArbeitnehmerInnen und BeamtInnen) ist gesetzlich vorgeschrieben. Viele Probleme können schon im Vorfeld durch Rücksprache mit dem Personalrat behoben werden. 

Wie arbeitet die Personalvertretung?

Grundlage für die Personalvertretungsarbeit ist das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG). Ein Großteil der zu behandelnden Angelegenheiten betreffen Maßnahmen, für die nach dem BayPVG Beteiligungsfristen bestehen. Dies sind z.B. personelle Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Neueingruppierungen, Beförderungen oder Kündigungen. Um diese Fristen einzuhalten, findet am Standort München wöchentlich eine Sitzung des Gremiums statt, welches aktuell aus 19 Mitgliedern besteht. Bei Bedarf werden auch kurzfristig Sitzungen einberufen, bspw. bei einer außerordentlichen Kündigung, bei der eine Beteiligungsfrist von nur drei Arbeitstagen vorgesehen ist.
Auch die Aufgaben des Personalrats ergeben sich aus dem BayPVG. Dabei ist herauszustellen, dass die Personalratsmitglieder sich von Gesetzes wegen um die Belange der Beschäftigten des jeweiligen TUM-Standorts kümmern.
Darüber hinaus beraten wir Beschäftigte, d.h. wissenschaftliches und auch nichtwissenschaftliches Personal, bei allen Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis und Problemen im Arbeitsumfeld. Der Personalrat unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. 

Der Personalrat sorgt dafür, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge, Verordnungen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.

Wichtiger Hinweis: Wir beraten Sie nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Rechtsauskünfte dürfen wir nicht erteilen. Bitte fragen Sie für rechtssichere Auskünfte bei den zuständigen Stellen nach (Dienststelle, Landesamt für Finanzen usw.). Rechtsverbindliche Auskünfte können Ihnen auch zugelassene AnwältInnen und die Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen.
 

Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung

Dem Personalrat stehen bestimmte Beteiligungsrechte zu, deren Arten/Formen im BayPVG abgestuft nach Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Personalvertretungsrechten, wie Anhörung, Unterrichtung oder Anwesenheitsrecht geregelt sind.  Beteiligungsrechte beinhalten auch Pflichten, d.h. die Personalvertretung muss sich mit diesen Maßnahmen befassen und in der Regel innerhalb bestimmter Fristen schriftlich Stellung nehmen. Daher ist eine rechtzeitige und umfassende Beteiligung notwendig.

Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung der Personalvertretung durchführen darf. In verschiedenen Fällen kann die Personalvertretung auch die Initiative ergreifen. Können Personalvertretung und Dienststelle sich nicht einigen, wird die strittige Angelegenheit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst und dem dortigen Hauptpersonalrat neu verhandelt. Letzte Instanz ist die so genannte Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Richters bzw. Richterin. Dies ist das stärkste Recht, das der Personalvertretung zur Verfügung steht. 

Mitwirkung bedeutet, dass von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel der Verständigung mit der Personalvertretung erörtert werden müssen. Auch hier kann die Personalvertretung bei verschiedenen Angelegenheiten initiativ werden. In Streitfällen entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst nach Verhandlungen mit dem dortigen Hauptpersonalrat endgültig.

 

Wie bzw. womit kann Ihnen die Personalvertretung helfen? 

Um Ihnen einen Überblick zu ermöglichen, haben wir die Themen dargestellt, für die nach dem BayPVG Beteiligungsrechte vorgesehen sind. Für den Fall, dass Sie sich bzw. Ihr Anliegen in der nachfolgenden Aufstellung nicht wiederfinden, rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns per Email. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrem Anliegen weiter. 

Die Personalvertretung kann die Zustimmung zu nachfolgenden personellen Maßnahmen nur verweigern, wenn sie gegen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge usw. verstoßen oder Beschäftigte benachteiligt werden bzw. den Frieden der Dienststelle stören.

  • Personelle Maßnahmen für ArbeitnehmerInnen
    • Einstellung
    • Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
    • Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
    • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, es sei denn, der Beschäftigte* ist mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden
    • Abordnung für die Dauer von mehr als 3 Monaten, es sei denn, der Beschäftigte* ist mit der Abordnung einverstanden
    • Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern* über die Altersgrenze hinaus
    • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
    • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
    • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung
    • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten*
    • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (nur Mitwirkung)
  • Personelle Maßnahmen für BeamtInnen
    • Einstellung
    • Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe
    • Nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt, Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe
    • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist
    • Abordnung für die Dauer von mehr als 3 Monaten, es sei denn, der Beschäftigte* ist mit der Abordnung einverstanden
    • Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
    • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
    • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub
    • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten*
    • Zuweisung nach § 20 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) für eine Dauer von mehr als drei Monaten
    • Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten* (nur Mitwirkung) 
    • Verlängerung der Probezeit (nur Mitwirkung)
    • Entlassung von Beamten* auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (nur Mitwirkung)
    • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (nur Mitwirkung) 

    (* Zitate gemäß BayPVG)

Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans
  • Fragen der Lohngestaltung (wird jedoch weitgehend im Tarifvertrag geregelt)
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen
  • Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern*
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens
  • Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn die/der Beschäftigte es beantragt
  • Inhalt von Personalfragebogen
  • Beurteilungsrichtlinien
  • Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
  • Gestaltung der Arbeitsplätze (nur Mitwirkung)
  • Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen (nur Mitwirkung)
  • Aufstellung von Grundsätzen der Personalbedarfsberechnung (nur Mitwirkung)

       (* Zitate gemäß BayPVG)


Sonstige Beteiligungsrechte

Zu den sonstigen Beteiligungsrechten gehören unter anderem Anhörungs- Unterrichtungsrechte, Informationsrechte sowie das allgemeine Vorschlagsrecht. Einige Beispiele finden Sie hier:

Allgemein nach Art. 69 Abs.2 BayPVG: Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen

  • Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag
  • Vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen
  • Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen

In allen Angelegenheiten bei den monatlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter

  • Bei Abhaltung von Prüfungen
  • bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
  • Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
  • Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist

Dies leitet sich aus dem Grundgebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2 BayPVG). Zu Anträgen und Vorschlägen der Personalvertretung soll der Dienststellenleiter möglichst innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen (Art. 69 Abs.3 BayPVG).