Probleme mit Zahnarztrechnungen bei der Beihilfe?

2020, 2019 |


Es gab vermehrt Beanstandungen von eingereichten Zahnarztrechnungen bei der Beihilfe, Grund dafür war die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes. Es kommt immer wieder vor, dass Zahnärzte höhere Sätze veranschlagen ,die von der Beihilfe nicht berücksichtigt werden.

Im März 2018 fand ein Gespräch zwischen der Bayerischen Landesärztekammer und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat statt.

Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen werden innerhalb eines bestimmten Rahmens bemessen und zwar nach Gebührensätzen. Für die durchschnittliche Leistung je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der zahnärztlichen Behandlung gilt der 2,3-fache Satz. Leider werden vom Zahnarzt immer öfter höhere Sätze veranschlagt.

In den letzten Monaten kam es dadurch vermehrt zu Ablehnungen und Widerspruchsverfahren. Die ist auch dem Landesamt der Finanzen bei Überprüfungen von Zahnarztrechnungen aufgefallen.

Dem können Sie künftig entgegenwirken:

Klären Sie Ihren Zahnarzt auf, dass er bei der Überschreitung des 2,3-fachen Satzes, dies individuell unter Präzisierung der in der Gebührenordnung enthaltenen Grundvorgaben begründet. Dies ist zwingend erforderlich, da Standartformulierungen nicht ausreichend sind.

Sollten von der Beihilfestelle die Begründung des Zahnarztes nicht anerkannt werden, haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs. Die Frist dafür beträgt ein Monat ab Zugang des Beihilfebescheids (siehe Rechtsbehelfsbelehrung). In diesem Falle sollten Sie zusätzlich Ihren Zahnarzt auffordern, Ihnen weitere Argumente schriftlich zu liefern und diese dann der Beihilfestelle erneut vorzulegen.

Quelle: BBB-Info vom 15. Oktober 2018

Arbeitnehmer*innen, die schon vor dem 01.01.2001 beim Freistaat Bayern beschäftigt waren, sind ebenfalls beihilfeberechtigt. Die Broschüre "Das bayerische Beihilferecht" und weitere Informationen, wer, wie, wofür Beihilfe erhält und die Anträge hierzu finden Sie beim Landesamt für Finanzen.