Kein versicherter Wegeunfall bei Handynutzung

2019 |


Viele telefonieren auf dem Weg zur Arbeit. Einer Arbeitnehmerin wurde das zum Verhängnis: Sie hatte einen Unfall und die Berufsgenossenschaft zahlt nicht. 

Eigentlich sind Wege von und zur Arbeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Wenn beispielsweise die wesentliche Ursache des Unfalls nichts mit dem Weg zur Arbeit zu tun hat, sondern eine private Handlung darstellt, muss die Berufsgenossenschaft nicht zahlen.

Der Fall: Eine 62-Jährige war zu Fuß auf dem Weg von der Arbeit nach Hause und telefonierte mit ihrem Handy. Daher übersah sie offenbar das rote Warnlicht eines unbeschrankten Bahnübergangs, wurde von der Bahn erfasst und schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall wegen des Telefonierens nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Frau klagte.

Das Urteil: Das Sozialgericht Frankfurt gab der Berufsgenossenschaft recht. Die Frau hatte zugegeben, während des Nachhausewegs telefoniert zu haben. Videomaterial und Zeugenaussagen hätten zudem belegt, dass die Frau ihr Handy an das der Bahn zugewandte Ohr gehalten habe. Der Unfall sei also wesentlich durch das Telefonieren verursacht worden und nicht durch die versicherte Tätigkeit, also den Weg zu Arbeit. Es handle sich deshalb auch nicht um einen Arbeitsunfall.

Sozialgericht Frankfurt am Main - Urteil v. 18.10.2018 Az.: S 8 U 207/16